Gesamttext Strahlenschutzverordnung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Zweckbestimmung
§2 Anwendungsbereich
§3 Begriffsbestimmungen

Teil 2 Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
Kapitel 1: §4-6 Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
Kapitel 2: §7 - 29 Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
Kapitel 3: §30 - 79, Fachkunde, Betrieb, Bevölkerung, Beruf, Rest Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Kapitel 4: §80-92 Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Teil 3 Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten (für Medizin nicht wichtig)
Teil 4 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten (für Medizin nicht wichtig)
Teil 5 Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 1: §111-112 Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
Kapitel 2: §113-114 Befugnisse der Behörde
Kapitel 3: 115 Formvorschriften
Kapitel 4: §116 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 5: §117-118 Schlussvorschriften
Artikel 12 Inkrafttreten

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. In Zweifelsfällen muß der Originaltext des Bundesrates eingesehen werden: Bundesgesetzblatt Teil I G. 57022001 - 26. Juli 2001 - Nr.38

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Teil 2: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten

Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten: für RO nicht wichtig

Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten: für RO nicht wichtig

Teil 5: Gemeinsame Vorschriften

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§1 Zweckbestimmung    §2 Anwendungsbereich      §3 Begriffsbestimmungen

Teil 2: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten

Kapitel 1: Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte

Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe

Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

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Kapitel 1: Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte

§4 Rechtfertigung

§5 Dosisbegrenzung

§6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung

Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe

Abschnitt 1: Umgang mit radioaktiven Stoffen

Abschnitt 2: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

Abschnitt 3: Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

Abschnitt 4: Beförderung radioaktiver Stoffe §16 - 18, für Radioonkologie unwichtig

Abschnitt 5: Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe, $19-22, für Radioonkologie unwichtig

Abschnitt 6: Medizinische Forschung

Abschnitt 7: Bauartzulassung, § 25 - §26,  für Radioonkologie nicht relevant

Abschnitt 8: Ausnahmen

Abschnitt 9: Freigabe, § 29, für Radioonkologie nicht relevant

Abschnitt 1: Umgang mit radioaktiven Stoffen

§ 7 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stoffen

§ 8 Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen

§9 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen

§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge

Abschnitt 2: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

§ 11 Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

§ 12 Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

§ 14 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

Abschnitt 3: Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

§ 15 genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

Abschnitt 4: Beförderung radioaktiver Stoffe §16 - 18, für Radioonkologie unwichtig

Abschnitt 5: Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe $19-22, für Radioonkologie unwichtig

Abschnitt 6: Medizinische Forschung

§ 23 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung

§ 24 Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung

Abschnitt 7: Bauartzulassung

§ 25 - §26:  für Radioonkologie nicht relevant

§27 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung und des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung

Abschnitt 8: Ausnahmen

§ 28 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige

Abschnitt 9: Freigabe, für Radioonkologie nicht relevant

§ 29 Voraussetzungen für die Freigabe

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Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

Abschnitt 1: Fachkunde im Strahlenschutz

Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle

Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten

Abschnitt 5: Schutz vor technisch bedeutsamen Ereignissen: §49 – 53 (Für Kernkraftbetreiber gedacht.)

Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung

Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen

Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen

Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle: §72-79 (Kernkraft, Nuklearmedizin)

 

Abschnitt 1: Fachkunde im Strahlenschutz

§ 30 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§ 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte

§ 32 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten

§ 33 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten

§ 34 Strahlenschutzanweisung

§ 35 Auslegung oder Aushang der Verordnung

Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle

§ 36 Strahlenschutzbereiche

§ 37 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

§ 38 Unterweisung

§ 39 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen

§ 40 Zu überwachende Personen

§ 41 Ermittlung der Körperdosis

§ 42 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht

§ 43 Schutzvorkehrungen

§ 44 Kontamination und Dekontamination

§ 45 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen 

Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten

§ 46 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung

§ 47 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe

§ 48 Emissions- und Immissionsüberwachung: für Radioonkologie unwichtig

Abschnitt 5: Schutz vor technisch bedeutsamen Ereignissen§49 – 53 (Für Kernkraftbetreiber gedacht.)

Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung

§ 54 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen

§ 55 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition

§ 57 Dosisbegrenzung bei Überschreitung

§ 58 Besonders zugelassene Strahlenexpositionen

§ 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleistung

Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen

§ 60 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge

§ 61 Ärztliche Bescheinigung

§ 62 Behördliche Entscheidung

§ 63 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 64 Ermächtigte Ärzte

Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen

§ 65 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe 

§ 66 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung

§ 67 Strahlungsmessgeräte

§ 68 Kennzeichnungspflicht

§ 69 Abgabe radioaktiver Stoffe: für Radioonkologie nicht relevant

§ 70 Buchführung und Mitteilung

§ 71 Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen Gewalt: für Radioonkologie nicht relevant

Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle: §72-79 (Kernkraft, Nuklearmedizin)

 

 

Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung

Abschnitt 1: Heilkunde und Zahnheilkunde

Abschnitt 2: Medizinische Forschung

Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten

§ 93 – 104

nicht angeschrieben, da für Radioonkologen nicht relevant

Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten

§105 - 110

nicht angeschrieben, da für Radioonkologen nicht relevant

 

Abschnitt 1: Heilkunde und Zahnheilkunde

§ 80 Rechtfertigende Indikation 

§ 81 Beschränkung der Strahlenexposition

§ 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

§ 83 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung

§ 84 Bestrahlungsräume

§ 85 Aufzeichnungspflichten

§ 86 Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde

Abschnitt 2: Medizinische Forschung

§ 87 Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten

§ 88 Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen

§ 89 Mitteilungs- und Berichtspflichten

§ 90 Schutzanordnung

§ 91 Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen

§ 92 Ethikkommission

Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten, § 93 – 104: für Radioonkologen nicht relevant

Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten, §105 - 110: für Radioonkologen nicht relevant

Teil 5: Gemeinsame Vorschriften

Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen

Kapitel 2: Befugnisse der Behörde

Kapitel 3: Formvorschriften

Kapitel 4: Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 5: Schlussvorschriften

 

Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen

§111 Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht

§ 112 Strahlenschutzregister

Kapitel 2: Befugnisse der Behörde

§113 Anordnung von Maßnahmen

§114 Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften

Kapitel 3: Formvorschrifte

§115 Schriftform und elektronische Form 

Kapitel 4: Ordnungswidrigkeiten

§ 116 Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 5: Schlussvorschriften

§ 117 Übergangsvorschriften

§118 Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften: für Radioonkologie nicht relevant


Impressum .....................................................................................Zuletzt geändert am 05.04.2009 20:48