Gesamttext | Strahlenschutzverordnung | |
Teil 1 | Allgemeine Vorschriften | §1 Zweckbestimmung §2 Anwendungsbereich §3 Begriffsbestimmungen |
Teil 2 | Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten | |
Kapitel 1: §4-6 | Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte | |
Kapitel 2: §7 - 29 | Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe | |
Kapitel 3: §30 - 79, Fachkunde, Betrieb, Bevölkerung, Beruf, Rest | Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung | |
Kapitel 4: §80-92 | Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung | |
Teil 3 | Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten (für Medizin nicht wichtig) | |
Teil 4 | Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten (für Medizin nicht wichtig) | |
Teil 5 | Gemeinsame Vorschriften | |
Kapitel 1: §111-112 | Berücksichtigung von Strahlenexpositionen | |
Kapitel 2: §113-114 | Befugnisse der Behörde | |
Kapitel 3: 115 | Formvorschriften | |
Kapitel 4: §116 | Ordnungswidrigkeiten | |
Kapitel 5: §117-118 | Schlussvorschriften | |
Artikel 12 | Inkrafttreten |
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. In Zweifelsfällen muß der Originaltext des Bundesrates eingesehen werden: Bundesgesetzblatt Teil I G. 57022001 - 26. Juli 2001 - Nr.38
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten: für RO nicht wichtig
Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten: für RO nicht wichtig
Teil 5: Gemeinsame Vorschriften
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§1 Zweckbestimmung §2 Anwendungsbereich §3 Begriffsbestimmungen
Teil 2: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
Kapitel 1: Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
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Kapitel 1: Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
§6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung
Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
Abschnitt 1: Umgang mit radioaktiven Stoffen
Abschnitt 2: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Abschnitt 3: Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Abschnitt 4: Beförderung radioaktiver Stoffe §16 - 18, für Radioonkologie unwichtig
Abschnitt 5: Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe, $19-22, für Radioonkologie unwichtig
Abschnitt 6: Medizinische Forschung
Abschnitt 7: Bauartzulassung, § 25 - §26, für Radioonkologie nicht relevant
Abschnitt 9: Freigabe, § 29, für Radioonkologie nicht relevant
Abschnitt 1: Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 7 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 8 Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
§9 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
Abschnitt 2: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 12 Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 14 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Abschnitt 3: Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
§ 15 genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Abschnitt 4: Beförderung radioaktiver Stoffe §16 - 18, für Radioonkologie unwichtig
Abschnitt 5: Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe $19-22, für Radioonkologie unwichtig
Abschnitt 6: Medizinische Forschung
Abschnitt 7: Bauartzulassung
§ 25 - §26: für Radioonkologie nicht relevant
§ 28 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
Abschnitt 9: Freigabe, für Radioonkologie nicht relevant
§ 29 Voraussetzungen für die Freigabe
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Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1: Fachkunde im Strahlenschutz
Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle
Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
Abschnitt 5: Schutz vor technisch bedeutsamen Ereignissen: §49 – 53 (Für Kernkraftbetreiber gedacht.)
Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung
Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen
Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen
Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle: §72-79 (Kernkraft, Nuklearmedizin)
Abschnitt 1: Fachkunde im Strahlenschutz
§ 30 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
§ 32 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 33 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 35 Auslegung oder Aushang der Verordnung
Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle
§ 37 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 39 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
§ 41 Ermittlung der Körperdosis
§ 42 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht
§ 44 Kontamination und Dekontamination
§ 45 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen
Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
§ 46 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
§ 47 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
§ 48 Emissions- und Immissionsüberwachung: für Radioonkologie unwichtig
Abschnitt 5: Schutz vor technisch bedeutsamen Ereignissen§49 – 53 (Für Kernkraftbetreiber gedacht.)
Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung
§ 54 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 55 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition
§ 57 Dosisbegrenzung bei Überschreitung
§ 58 Besonders zugelassene Strahlenexpositionen
§ 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleistung
Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen
§ 60 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
§ 63 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen
§ 65 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
§ 66 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung
§ 69 Abgabe radioaktiver Stoffe: für Radioonkologie nicht relevant
§ 70 Buchführung und Mitteilung
§ 71 Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen Gewalt: für Radioonkologie nicht relevant
Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle: §72-79 (Kernkraft, Nuklearmedizin)
Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1: Heilkunde und Zahnheilkunde
Abschnitt 2: Medizinische Forschung
Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten
§ 93 – 104
nicht angeschrieben, da für Radioonkologen nicht relevant
Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten
§105 - 110
nicht angeschrieben, da für Radioonkologen nicht relevant
Abschnitt 1: Heilkunde und Zahnheilkunde
§ 80 Rechtfertigende Indikation
§ 81 Beschränkung der Strahlenexposition
§ 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
§ 83 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
§ 86 Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde
Abschnitt 2: Medizinische Forschung
§ 87 Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten
§ 88 Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen
§ 89 Mitteilungs- und Berichtspflichten
§ 91 Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen
Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten, § 93 – 104: für Radioonkologen nicht relevant
Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten, §105 - 110: für Radioonkologen nicht relevant
Teil 5: Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
Kapitel 2: Befugnisse der Behörde
Kapitel 4: Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 5: Schlussvorschriften
Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
§111 Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht
Kapitel 2: Befugnisse der Behörde
§114 Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
Kapitel 3: Formvorschrifte
§115 Schriftform und elektronische Form
Kapitel 4: Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 5: Schlussvorschriften
§118 Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften: für Radioonkologie nicht relevant
Impressum .....................................................................................Zuletzt geändert am 05.04.2009 20:48