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EZB | Europäische Zentralbank | Für die Zulassung von Banken zuständige Aufsichtsbehörde | ||
EU-Geldtransferverordnung | Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments 26.6.17 | Bei der Ausführung von Lastschriften sind Angaben zu Zahlungspflichtigen und zum Lastschrifteinreicher zu prüfen und zu übermitteln. | Angaben: Namen, Kundenkennungen, Adresse des Zahlungspflichtigen. | |
MiFID II | Markets in Financial Instruments Directive ab 3.1.18 | Banken und Fondsanbieter müssen prüßen, ob ein Kunde für ein Finanzprodukt geeignet ist. | Kriterium: finanzielle Verlusttragfähigkeit. | Wertpapiere müssen Wertpapierstammdaten mit angaben über den Zielmarkt haben. Ausnahme sind Aktien und Rieserprodukte. |
Impressum Zuletzt geändert am 20.11.2017 17:39