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EZB Europäische Zentralbank Für die Zulassung von Banken zuständige Aufsichtsbehörde
EU-Geldtransferverordnung Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments 26.6.17 Bei der Ausführung von Lastschriften sind Angaben zu Zahlungspflichtigen und zum Lastschrifteinreicher zu prüfen und zu übermitteln. Angaben: Namen, Kundenkennungen, Adresse des Zahlungspflichtigen.
MiFID II Markets in Financial Instruments Directive ab 3.1.18 Banken und Fondsanbieter müssen prüßen, ob ein Kunde für ein Finanzprodukt geeignet ist. Kriterium: finanzielle Verlusttragfähigkeit. Wertpapiere müssen Wertpapierstammdaten mit angaben über den Zielmarkt haben. Ausnahme sind Aktien und Rieserprodukte.

Impressum                           Zuletzt geändert am 20.11.2017 17:39