zurück Home ZPO, Zivilprozessordnung
allgemeines Ein Zivilprozess regelt den Streit zwischen 2 Personen oder Personengruppen. Es gibt daher keinen Staatsanwalt.
Medizinischer Zivilprozess Schadenersatzprozesse bei vermeintlichen Kunstfehlern Kostenübernahme Prozesse mit Krankenkassen Beurteilung von Renten und Arbeitsunfähigkeit. Tätigkeit von Zeugen und Gutachtern.
§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
  • der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
  • der Ehegatte eines Beteiligten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  • der Lebenspartner eines Beteiligten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • diejenigen, die mit einem Beteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
  • Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
  • Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
  • Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen Das Zeugnis kann verweigert werden:
  • über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr.1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
  • über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
  • über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
§ 358 Notwendigkeit eines BeweisbeschlussesAblehnung eines Sachverständigen Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.Ablehnung eines Sachverständigen
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
  1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter
  2. ,  
  3. die Einholung amtlicher Auskünfte,
  4.  
  5. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
  6.  
  7. die Begutachtung durch Sachverständige,
  8.  
  9. die Einnahme eines Augenscheins.
§ 42 Ablehnung eines Richters (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Beteiligten zu.
§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
  • in Sachen, in denen er selbst Beteiligter ist oder bei denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
  • in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  • in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  • in Sachen, in denen er als Verfahrensbevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
  • in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist (siehe jedoch § 406 Abs. 1 Satz 3 ZPO; die Nr. 5 gewährt daher keinen Ablehnungsgrund gegen Sachverständige);
§ 133 Abschriften (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Quellen 1.)  Laufs A, et al.:
Arztrecht.
NJW Praxis.
7. Auflage, C H Beck Verlag 2015

2.) Berg D, Ulsenheimer K, Bauer H, et al.:
Medizin.Recht
2013,Verlag: Kramarz, Susanne
ISBN: 3941130110

3.) Gesetze im Internet: ZPO

Impressum                          Zuletzt geändert am 25.03.2016 18:16