zurück Home | ZPO, Zivilprozessordnung | ||||
allgemeines | Ein Zivilprozess regelt den Streit zwischen 2 Personen oder Personengruppen. | Es gibt daher keinen Staatsanwalt. | |||
Medizinischer Zivilprozess | Schadenersatzprozesse bei vermeintlichen Kunstfehlern | Kostenübernahme Prozesse mit Krankenkassen | Beurteilung von Renten und Arbeitsunfähigkeit. | Tätigkeit von Zeugen und Gutachtern. | |
§ 408 | Gutachtenverweigerungsrecht | (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden. | |||
(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften. | |||||
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden. | |||||
§ 383 | Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen | (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
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(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. | |||||
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann. | |||||
§ 384 | Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen | Das Zeugnis kann verweigert werden:
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§ 406 | Ablehnung eines Sachverständigen | Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. | |||
§ 358 | Notwendigkeit eines BeweisbeschlussesAblehnung eines Sachverständigen | Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.Ablehnung eines Sachverständigen | |||
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung | Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann
vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
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§ 42 | Ablehnung eines Richters | (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. | (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. | (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Beteiligten zu. | |
§ 41 | Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes | Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
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§ 133 | Abschriften | (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen. | |||
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen. | |||||
§ 411a | Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren | Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. | |||
Quellen |
1.) Laufs A, et al.: Arztrecht. NJW Praxis. 7. Auflage, C H Beck Verlag 2015 2.) Berg D, Ulsenheimer K, Bauer H, et al.: Medizin.Recht 2013,Verlag: Kramarz, Susanne ISBN: 3941130110 3.) Gesetze im Internet: ZPO | ||||
Impressum Zuletzt geändert am 25.03.2016 18:16