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Allgemeines | Die eGK ist eine wichtige Hilfe bei der praeklinischen Notfallversorgung. | ||||
Sozialgesetzbuch V | § 291 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 | Die eGK muss geeignet sein, das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, zu unterstützen. | |||
E-Health-GesetzV | Ab 2018 soll es möglich sein einen Notfalldatensatz auf der eGK zu speichern. | ||||
GEMATIK | Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH | Die GEMATIK legt unter anderem die Spezifikationen für den Notfalldatensatz (NFD) fest. | |||
NFDM | Notfalldaten-Management | ||||
NFD | Notfalldatensatz | Der Notfalldatensatz kann durch jeden Arzt mit Zustimmung des Patienten angelegt und auf der eGK gespeichert werden. | Im Notfall ist der NFD von jedem Arzt ohne Mitwirkung des Patienten einsehbar. | ||
Der NFD wird vom eintragenden Arzt mit seinem elektronischen Arztausweis signiert. |
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DPE | Datensatz mit persönlichen Erklärungen | Der DPE wird vom NFD vollständig getrennt angelegt und ausgelesen. |
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eGK | elektronische Gesundheitskarte | Die elektronische Gesundheitskarte soll das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von medizinischen Daten für die Notfallversorgung unterstützen. | |||
Quellen |
1.) , et al.: |
Impressum Zuletzt geändert am 18.01.2016 19:01