Allgemeine Bestimmungen |
1. Serie |
Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung
desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden. |
2. Fraktion |
Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen,
Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. |
Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der
Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen. |
3. |
Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und
5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der
Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der
Energie und Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder
wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. |
Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen. |
4. |
Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose,
das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von
Bestrahlungsfraktionen. |
spezielle Bestrahlungen |
1. Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen |
5800, 5802, 5803, 5805, 5806 |
2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung |
5810, 5812, 5813 |
3. Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen (mindestens 1 MeV) |
5831, 5832, 5833, 5834, 5835, 5836, 5837 |
4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden |
5840, 5841, 5842, 5844, 5846 |
5. Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken |
5851, 5852, 5853, 5854, 5855 |
Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen |
5855 |
5834 | Telekobalt |
Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu
zwei Strahleneintrittsfeldern - gegebenenfalls unter Anwendung von
vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen -, je Fraktion |
5836 |
Beschleuniger |
Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu
zwei Strahleneintrittsfeldern - gegebenenfalls
unter Anwendung von vorgefertigten,
wiederverwendbaren Ausblendungen -, je
Fraktion |
Planung |
5831 |
Erstellung eines Bestrahlungsplans für die
Strahlenbehandlung nach den Nummern 5834 bis
5837, je Bestrahlungsserie Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5831 umfaßt
Angaben zur Indikation und die Beschreibung
des Zielvolumens, der Dosisplanung, der
Berechnung der Dosis im Zielvolumen, der
Ersteinstellung einschließlich Dokumentation
(Feldkontrollaufnahme). |
Zuschlag |
5832 |
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer
5831 bei Anwendung eines Simulators und
Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung
oder Benutzung eines Körperquerschnitts
anhand vorliegender Untersuchungen (z.B.
Computertomogramm), je Bestrahlungsserie Der Zuschlag nach Nummer 5832 ist nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. |
5833 |
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei
individueller Berechnung der Dosisverteilung und
Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie Der Zuschlag nach Nummer 5833 ist nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. |
5835 |
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei
Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern,
je Fraktion |
5837 |
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei
Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei
Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion |
Steigerung |
patientenbedingte Erhöhungen des Aufwandes |
- Demenz
- Bettlägerigkeit
- Herzschrittmacher, Defi (tgl. Monitoring)
- Doppelseitige TEPs
- Prostata mit Penisklemme
- Implantat Mamma
- Fixierung bei Patienten nötig (z.B. Parkinson)
- Betreuter Patient
- Sprachprobleme (Dolmetscher nötig) ?
- Pat. mit Wundversorgung ?
- Pat mit Fixateur externe
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Steigerungsfaktor z.B. IMRT von 1,3 auf etwa 1,5 steigern. |
Die Schwierigkeit muss durch den Patienten verursacht sein, also nicht durch unsere Methoden (STx ist KEIN Grund, erhöht zu steigern) |