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Gebührenordnung für Ärzte
allgemeines Abrechnungsschlüssel für privatärztliche Leistungen.
§ 6 Gebühren für andere Leistungen (1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
IV. Strahlentherapie
Allgemeine Bestimmungen 1. Serie Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.
2. Fraktion Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.
3. Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.
4. Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.
spezielle Bestrahlungen 1. Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen 5800, 5802, 5803, 5805, 5806
2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung 5810, 5812, 5813
3. Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen (mindestens 1 MeV) 5831, 5832, 5833, 5834, 5835, 5836, 5837
4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden 5840, 5841, 5842, 5844, 5846
5. Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken  5851, 5852, 5853, 5854, 5855
Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen 5855
5834Telekobalt Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern - gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen -,
je Fraktion
 5836 Beschleuniger Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern -
gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen -,
je Fraktion
Planung 5831 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie
Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5831 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des Zielvolumens, der Dosisplanung, der Berechnung der Dosis im Zielvolumen, der Ersteinstellung einschließlich Dokumentation (Feldkontrollaufnahme).
Zuschlag 5832 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen (z.B. Computertomogramm), je Bestrahlungsserie
Der Zuschlag nach Nummer 5832 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
5833 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei individueller Berechnung der Dosisverteilung und Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie
Der Zuschlag nach Nummer 5833 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
5835 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern,
je Fraktion
5837 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern,
je Fraktion
Steigerung patientenbedingte Erhöhungen des Aufwandes
  • Demenz
  • Bettlägerigkeit
  • Herzschrittmacher, Defi (tgl. Monitoring)
  • Doppelseitige TEPs
  • Prostata mit Penisklemme
  • Implantat Mamma
  • Fixierung bei Patienten nötig (z.B. Parkinson)
  • Betreuter Patient
  • Sprachprobleme (Dolmetscher nötig) ?
  • Pat. mit Wundversorgung ?
  • Pat mit Fixateur externe
Steigerungsfaktor z.B. IMRT von 1,3 auf etwa 1,5 steigern. Die Schwierigkeit muss durch den Patienten verursacht sein, also nicht durch unsere Methoden (STx ist KEIN Grund, erhöht zu steigern)
Quellen 1.) GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
https://www.gesetze-im-internet.de
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

Teil von

Abrechnungsschlüssel in der Medizin Kodierung und Skalierung in der Medizin

Impressum                           Zuletzt geändert am 13.08.2022 12:01