§ 43 Elektronische Kommunikation |
(1) Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten nach dieser Verordnung können elektronisch
erfüllt werden. § 28 Absatz 4 bis 6 bleibt unberührt.
(2) Mitteilungs-, Melde- oder Anzeigepflichten können in elektronischer Form erfüllt werden, wenn der Empfänger
hierfür einen Zugang eröffnet und das Verfahren und die für die Datenübertragung notwendigen Anforderungen
bestimmt. Dabei müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit
der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für den Empfänger nicht zur Bearbeitung geeignet,
teilt er dies dem Absender unter Angabe der für den Empfang geltenden technischen Rahmenbedingungen
unverzüglich mit.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Atomgesetzes kann eine Genehmigung
oder allgemeine Zulassung nach dieser Verordnung auch in elektronischer Form erteilt werden. In diesem
Fall ist das elektronische Dokument mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen. |