Inhaltsübersicht |
§ 1 Anwendungsbereich |
Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer
Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei
denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt ist.
| § 2 Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen:
Technische Durchführung und
a) Befundung einer Röntgenuntersuchung oder
b) Überprüfung und Beurteilung des Ergebnisses einer Röntgenbehandlung,
nachdem eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine rechtfertigende Indikation gestellt hat.
2. Basisbild:
Analoges oder digitales Ausgangsbild, welches Grundlage für eine Bearbeitung, Übertragung,
Speicherung oder Darstellung ist.
2a. Basisschutzgerät:
Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nummer 6 entspricht.
3. Betrieb einer Röntgeneinrichtung:
Eigenverantwortliches Verwenden oder Bereithalten einer Röntgeneinrichtung zur Erzeugung von
Röntgenstrahlung. Zum Betrieb gehört nicht die Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang
mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung.
Röntgeneinrichtungen werden ferner nicht betrieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder
des Zivilschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oder
bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Störstrahler entsprechend.
4. Betriebsbedingungen, maximale:
Kombination der technischen Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei
Röntgenstrahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Röntgeneinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 und 6 und
Störstrahlern nach Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach Anlage
1 und Anlage 2 Nr. 1.2 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen. Hierzu gehören die Spannung für
die Beschleunigung von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Parameter wie
Einschaltzeit oder Elektrodenabstand.
5. Bildqualität,
a) diagnostische:
Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildmerkmale, Details und kritischen Strukturen nach dem
Stand der Technik und der Heilkunde oder Zahnheilkunde,
b) physikalische:
Verhältnis zwischen den Strukturen eines Prüfkörpers und den Kenngrößen ihrer Abbildung.
6. Dosis:
a) Äquivalentdosis:
Produkt aus Energiedosis (absorbierte Dosis) im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q
des Berichts Nr. 51 der International Commission on Radiation Units and Measurements (ICRU report
51, ICRU Publications, 7910 Woodmont Avenue, Suite 800, Bethesda, Maryland 20814, U.S.A.). Beim
Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und -energien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer
ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).
b) Effektive Dosis:
Summe der gewichteten Organdosen in den in Anlage 3 angegebenen Geweben oder Organen des
Körpers durch äußere Strahlenexposition. Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv).
c) Körperdosis:
Sammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis.
d) Organdosis:
Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem Organ, Gewebe oder Körperteil und dem Strahlungs-
Wichtungsfaktor W(tief)R. Für Röntgen- und Elektronenstrahlung hat der Strahlungs-Wichtungsfaktor
den Wert 1. Die Einheit der Organdosis ist das Sievert (Sv).
Soweit in den §§ 31, 31a, 31c, 32 und 35 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut
festgelegt sind, beziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt
der gemittelten Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe und dem Strahlungs-
Wichtungsfaktor. Die Mittelungsfläche beträgt 1 Quadratzentimeter, unabhängig von der exponierten
Hautfläche.
e) Ortsdosis:
Äquivalentdosis, gemessen an einem bestimmten Ort. Messgrößen für die Ortsdosimetrie sind
die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Omega). Die
Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld
ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in
10 Millimeter Tiefe in der ICRU-Kugel auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt
orientierten Radius erzeugt würde. Die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Omega) am
interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen
aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Omega
orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde. Dabei ist
aa) ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die
Teilchenflussdichte und die Energie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten
eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte aufweist wie das tatsächliche
Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
bb) ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet und
in dem die Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
cc) die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRUWeichteilgewebe
(gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2%
Sauerstoff, 11,1% Kohlenstoff, 10,1% Wasserstoff, 2,6% Stickstoff).
Die Einheit der Ortsdosis ist das Sievert (Sv).
f) Ortsdosisleistung:
In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls.
g) Personendosis:
Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der
Körperoberfläche. Messgrößen für die Personendosimetrie sind die Tiefen-Personendosis H(tief)p(10)
und die Oberflächen-Personendosis H(tief)p(0,07). Die Tiefen-Personendosis H(tief)p(10) ist die
Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Personendosimeters. Die
Oberflächen-Personendosis H(tief)p(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an
der Tragestelle des Personendosimeters. Die Einheit der Personendosis ist das Sievert (Sv).
7. Durchführung, technische:
Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung, Lagern des Patienten oder des Tieres
unter Beachtung der Einstelltechnik, Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls, Durchführen von
Strahlenschutzmaßnahmen und Auslösen der Strahlung.
8. Forschung, medizinische:
Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde,
Zahnheilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder
Behandlung des einzelnen Patienten dient.
9. Hochschutzgerät:
Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 2 entspricht.
10. Indikation, rechtfertigende:
Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und
in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet wird.
11. Medizinphysik-Experte:
In medizinischer Physik besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde
im Strahlenschutz oder eine inhaltlich gleichwertig ausgebildete sonstige Person mit Hochschul- oder
Fachhochschulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.
12. Person, helfende:
Eine einwilligungsfähige oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters handelnde Person, die
außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig Personen unterstützt oder betreut, an denen in Ausübung
der Heilkunde oder der Zahnheilkunde oder im Rahmen der medizinischen Forschung oder zugelassener
Röntgenreihenuntersuchungen Röntgenstrahlung angewendet wird.
12a. Proband, gesunder:
Person, an der zum Zweck der medizinischen Forschung Röntgenstrahlung angewendet wird und bei der
in Bezug auf ein Forschungsvorhaben, das nach § 28a genehmigungsbedürftig ist, keine Krankheit, deren
Erforschung Gegenstand des Vorhabens ist, oder kein entsprechender Krankheitsverdacht vorliegt.
13. Referenzwerte, diagnostische:
Dosiswerte für typische Untersuchungen mit Röntgenstrahlung, bezogen auf Standardphantome
oder auf Patientengruppen mit Standardmaßen, mit für die jeweilige Untersuchungsart geeigneten
Röntgeneinrichtungen und Untersuchungsverfahren.
14. Röntgeneinrichtung:
Einrichtung, die zum Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben wird einschließlich
Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen zur
medizinischen Befundung.
15. Röntgenpass:
Von der untersuchten Person freiwillig geführtes Dokument, das Angaben über den Zeitpunkt einer
Röntgenuntersuchung, die untersuchte Körperregion, die Art der Untersuchung und den untersuchenden
Arzt enthält.
16. Röntgenstrahler:
Bestandteil einer Röntgeneinrichtung, bestehend aus Röntgenröhre und Röhrenschutzgehäuse, bei einem
Einkesselgerät auch dem Hochspannungserzeuger.
17. Schulröntgeneinrichtung:
Röntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, die den Vorschriften
der Anlage 2 Nr. 4 entspricht.
18. Störstrahler:
Geräte oder Vorrichtungen, in denen ausschließlich Elektronen beschleunigt werden und die
Röntgenstrahlung erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zweck betrieben werden. Als Störstrahler gelten
auch Elektronenmikroskope, bei denen die erzeugte Röntgenstrahlung durch Detektoren ausgewertet
wird.
19. Strahlenexposition:
Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwirkung
ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender
Strahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körperteile.
20. Strahlenexposition, berufliche:
Die Strahlenexposition einer Person, die
a) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach dieser Verordnung in einem Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnis steht oder diese Tätigkeit selbst ausübt,
b) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgesetzes wahrnimmt,
c)
im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder
d) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer
fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers beschäftigt ist oder Aufgaben selbst
wahrnimmt.
Eine nicht mit der Berufsausübung zusammenhängende Strahlenexposition bleibt dabei unberücksichtigt.
21. Strahlenexposition, medizinische:
a) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Untersuchung oder Behandlung mit Röntgenstrahlung in der
Heilkunde oder Zahnheilkunde (Patient),
b) Exposition einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen
Vertreters Röntgenstrahlung in der medizinischen Forschung angewendet wird (Proband),
c) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Untersuchung mit Röntgenstrahlung nach Vorschriften des
allgemeinen Arbeitsschutzes,
d) Exposition einer Person im Rahmen einer Reihenuntersuchung mit Röntgenstrahlung zur
Früherkennung von Krankheiten.
22. Strahlenschutzbereiche:
Überwachungsbereich oder Kontrollbereich.
23. Tätigkeiten:
Der Betrieb, die Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder
Störstrahlern.
24. Teleradiologie:
Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24
Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer
Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung
unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht.
24a. Tierbegleitperson:
Eine einwilligungsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb ihrer beruflichen
Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet, an dem in Ausübung der Tierheilkunde Röntgenstrahlung
angewendet wird.
25. Vollschutzgerät:
Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 3 entspricht.
26. Vorsorge, arbeitsmedizinische:
Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung beruflich strahlenexponierter
Personen durch einen Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1. |
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