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Röntgenverordnung: Anlage 3 (zu § 31a)

Inhaltsübersicht Gewebe-Wichtungsfaktoren Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 634
Gewebe oder Organe Gewebe-Wichtungsfaktoren W(tief)T
Keimdrüsen 0,20
Knochenmark (rot) 0,12
Dickdarm 0,12
Lunge 0,12
Magen 0,12
Blase 0,05
Brust 0,05
Leber 0,05
Speiseröhre 0,05
Schilddrüse 0,05
Haut 0,01
Knochenoberfläche 0,01
Andere Organe oder Gewebe 1), 2) 0,05
1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter. 2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der zwölf Organe liegt, für die ein Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen anderen Organe oder Gewebe gesetzt werden.

Impressum .....................................................................................Zuletzt geändert am 23.02.2014 17:18