(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2054 - 2055)
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Röntgenverordnung: Anlage 5 (zu § 2a Absatz 3)

Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten Teil AAnwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen (Medizin)
  • 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode,
  • 2. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie.
Teil BAnwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Medizin
  • 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, soweit die Anwendung nicht
    • a) auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder
    • b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.
  • 2. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken.

Impressum .....................................................................................Zuletzt geändert am 23.02.2014 17:46