zurück | Röntgenverordnung: Anlage 5 (zu § 2a Absatz 3) |
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten |
Teil A | Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen (Medizin) |
- 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode,
- 2. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie.
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Teil B | Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Medizin |
- 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die
eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, soweit die Anwendung nicht
- a) auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur
Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder
- b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.
- 2. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken.
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(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2054 - 2055)
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