zurück Home Zeugenbelehrung
allgemeines Die Zeugenbelehrung beinhaltet
  1.  Sachverhaltseröffnung
  2.  Weigerungsrechte
  3.  Ermahnung zur Wahrheit
  4. Frage nach "verstanden"
  5.  Frage nach Angaben zur Sache
Sachverhaltseröffnung Analog zum Tatvorwurf beim Beschuldigten oder Betroffenen, ist auch dem Zeugen zu eröffnen zu welcher Sache er gehört werden soll. Darüber hinaus ist ihm auch die Person des Betroffenen zu bezeichnen, sofern ein solcher bekannt ist. § 69 (1) Satz 2 StPO „Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
Weigerungsrechte Zeugnis-und Auskunftsverweigerung: Der Zeuge ist darüber zu belehren, dass er, soweit die Voraussetzungen vorliegen ein Zeugnisverweigerungsrecht, sowie ein Auskunftsverweigerungsrecht hat. Auch der Zeuge ist aber in jedem Fall zur Angabe seiner Personalien gem. § 68 StPO bzw. § 111 OwiG verpflichtet. • Zeugnisverweigerungsrecht §§ 52,53,53a StPO • Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO Das Auskunftsverweigerungsrecht beinhaltet das Recht eines Zeugen, die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern, welchen den Zeugen bei wahrheitsgemäßer Beantwortung in die Gefahr bringt, sich selber der Strafverfolgung oder der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit auszusetzen. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist vom Aussageverweigerungsrecht, welches dem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten das Recht gibt zu schweigen, und Zeugnisverweigerungsrecht, welches Ehepartnern, Lebenspartner, Kindern, Verlobten und in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, zu unterscheiden. Das Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Zeugen während des gesamten Strafverfahrens mit Beginn des Ermittlungsverfahrens, Vernehmung durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter zu. Über das Auskunftsverweigerungsrecht ist der Zeuge zuvor zu belehren. "Ich muss Sie darüber aufklären, dass Sie keine Angaben zur Sache machen müssen, wenn sie mit dem Betroffenen verwandt oder verschwägert sind. Weiterhin können Sie die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."
Ermahnung zur Wahrheit § 57 StPO: Der Zeuge ist vor der Vernehmung zur Wahrheit zur ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. "Wenn Sie Angaben zur Sache machen können, sind sie gehalten die Wahrheit zu sagen, andernfalls könnten Sie sich ggf. strafbar machen."
verstanden Frage nach "verstanden": Der Zeuge ist zu fragen, ob er die Belehrung verstanden hat bzw. ihr folgen konnte. Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen.
Fragen zur Sache Nach der Belehrung werden dem Zeugen Fragen zur Sachverhaltsaufklärung gezielt gestellt ( § 69 StPO ) In Zweifelsfällen sollte der Zeuge sich an einen Anwalt wenden.
Quellen

Impressum                             Zuletzt geändert am 10.08.2014 10:46