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allgemeines Zeugenbelehrung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Eigentum absolutes und umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache. Rechte
  • gebrauchen
  • andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen
  • verbrauchen
  • veräußern
  • belasten
  • Dienstbarkeit: Wegerecht, Stromleitung
private Finanzen:
Angestellter
Hartz - IV -Gesetz
RentePrivate
Privat- Insolvenz
Testament
StGB Strafgesetzbuch
Verbrechen organisiertes Verbrechen häusliche Gewalt, Sexuelle Verhaltensstörungen Haftstrafe, Gefängnis, Morde, Wohnungseinbrüche Innocence Project, weißer Ring
KKG Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 4 KKG: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit vielen "Wenn" und "Aber"
ZPO Zivilprozessordnung
  • § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
  • § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
  • § 42  Ablehnung eines Richters
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz §6 Reisevergütung Tagegelt 24€ bei > 24 h. 12€ unter 24h § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
M 1: 65€
Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere M 1 - in Gebührenrechtsfragen, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, - zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, - zur Verlängerung einer Betreuung.
M 2: 75€
Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten M 2 - in Verfahren nach dem SGB IX
§12 Abs. 1 Z 3: Schreibhonorar: 0,90€/1000 Zeichen
§7 Abs 2 Z 1: Abschriften 0,50€ /Seite . Ab 50 Seiten 0,15€/Seite
Datenschutz BDSG: Bundesdatenschutzgesetz ab 6/18: Datenschutzgrundverordnung der EU
SGB Sozialgesetzbuch SGB V, §92: Krankenhaus-Entlassungsbrief SGB V, §39: Entlassmanagement SGB V, §65c: Klinische Krebsregister
juristische Berufe Anwalt: Mandanten Notar
Medizin Zahlreiche Gesetze regeln die Behandlung von Patienten und den Umgang mit Arzneimitteln.
allgemeine Gesetze
  • BGB
  • StGB
  • ZPO
  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
  • BDSG: Datenschutz
medizinisch Berufstätige
  • (M)BO-Ä
  • BÄO
  • ÄApprO
  • RöV
  • StrlSchV
  • BMV-Ä
für Patienten
  • SGB
  • PatR
  • IfSG
  • KFGR
  • BtMV
  • TFG
sonstige
  • AMVSG
  • MPG
  • HWG
  • BMV-Ä
  • AMG
Vereinsregister Angemeldet wird durch den Vorstand - alle Vorstandsmit- glieder. Die Unterschriften der Vorstände sind notariell zu be- glaubigen. Benötigt werden Abschriften der Satzung und der Urkunde über die Vorstandsbestellung, im Regelfall das Gründungspro- tokoll. Die Satzung muss den Zweck, den Namen, den Sitz des Ver- eins und das Eintragungsziel benennen und soll Bestimmun- gen über den Eintritt und Aus- tritt der Mitglieder, deren Bei- träge, die Bildung des Vorstan- des und die Mitgliederversamm- lung (Einberufung und Be- schlussfassung) enthalten.
Das Protokoll muss Zeit und Ort der Gründungsversamm- lung, die Gründungs- und ge- gebenenfalls nachfolgend bei- getretene Mitglieder (z.B. durch Anwesenheitsliste, Beitrittserklärung), die gefassten Be- schlüsse (zumindest Gründung und Vorstandsbestellung) mit Stimmergebnis enthalten. Hilf- reich ist, wenn auch gleich die Amtsannahme des Vorstandes mitprotokolliert ist.
Internationales Recht Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen Artikel 31: (1) Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Artikel 41: (1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
Quellen 1.) Offene Gesetze: https://offenegesetze.de

2.) Open Knowledge Foundation: https://okfn.de

3.) Offene Register: https://offeneregister.de

4.) Frag den Staat: https://fragdenstaat.de

5.) Bundesgesetzblatt: https://www.bgbl.de

6.) Bundesjustizministerium: https://www.gesetze-im-internet.de

7.) Bundesfinanzhof:
Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle

8.) Bund der Steuerzahler

9.) Bundesministerium der Finanzen

10.) DJB

11.) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

12.) Rechtsanwalts-Register

13.)
Deutsches Anwaltsregister

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Politik Gerichtsmedizin und Rechtsmedizin

Impressum                             Zuletzt geändert am 19.03.2023 10:46