zurück Home | Bürgerliches Gesetzbuch, BGB | ||||
allgemeines | |||||
Buch 1 | Allgemeiner Teil | Buch 1 - (§§ 1 - 240) | Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) | Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) | |
§ 181 | Insichgeschäft | Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. | |||
§ 197 | Dreißigjährige Verjährungsfrist | (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| |||
§ 616 | Vorübergehende Verhinderung | Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. | Bedeutung: Freistellung für Arztbesuche, die nicht außerhalb der Dienstzeit möglich sind. | ||
§ 630f | Patientenakte | (1)Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentati- on in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen.“ | |||
§ 630g | Einsichtnahme in die Patientenakte | (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden. | (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. | (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. | |
Teil von |
Gesetze | Politik | Gerichtsmedizin und Rechtsmedizin | ||
Quellen |
1.) | ||||
Impressum Zuletzt geändert am 24.05.2022 18:16