zurück Home | Gerichtsmedizin und Rechtsmedizin | ||||||||||||||
allgemeines | Die Rechtsmedizin regelt Rechte und Pflichten von Medizinern und Patienten. Die Gerichtsmedizin dient in der Rechtsprechung zur Wahrheitsfindung, z.B. bei Gewaltverbrechen. | ||||||||||||||
Gerichtsmedizin | Leichenschau, Gewalteinwirkung, forensische Toxikologie, Gewaltopfer | ||||||||||||||
Kriminalistik | Fingerabdrücke, Daktyloskopie | Die Handinnenflächen und Fußsohlen sind mit kleinen leistenartigen Erhebungen der Lederhaut überzogen ist, zwischen denen feine Rillen verlaufen. | Die Fingerabdrücke bilden sich beim Fötus während des dritten und vierten Schwangerschaftsmonats. | ||||||||||||
Sie verändern sich nie. Nach Verletzungen bilden sie sich identisch nach oder ergeben charakteristische Narben. | Klassifizierung nach Sir Edward Henry
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Sichtbarmachung mit färbenden Pulvern
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wichtige Gesetze |
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Verbrechen | |||||||||||||
Behandlungsfehler | 2020 BRD 14.042 Gutachten
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Medizinprodukte | Für diagnostische oder therapeutische Zwecke am Menschen vom Hersteller bestimmt. | Medizinprodukte können sein:
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Zweck von Medizinprodukten
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Aufbewahrungsfristen |
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Verjährung | 3 Jahre | Beginnt erst zu laufen, wenn der Patient Kenntnis vom Fehler des Arztes hat. | |||||||||||||
Aufklärung (4) | Medizinische Eingriffe (Operation, Bestrahlung, Medikamentengabe) sind nach deutschem Recht straffrei geduldete Körperverletzungen. Die Straffreiheit erlischt, wenn keine rechtsgültige Aufklärung vor dem Eingriff erfolgte. Eine Aufklärung umfasst weit mehr als nur eine Risikoaufklärung. |
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Ethik | Deontologen: die Beweggründe einer Handlung werden ins Urteil einbezogen. | Utilitaristen: der Fokus liegt auf den Konsequenzen der Handlung. | |||||||||||||
Patientenverfügung | DIPAT | Online-Interview: ermittelt den Behandlungswillen und erstellt eine präzise Patientenverfügung. | Durch einen Code-Aufkleber auf der Versichertenkarte ist die Patientenverfügung abrufbar. | ||||||||||||
Schweigepflicht | Der Arzt ist verpflichtet, persönliche Informationen von Patienten geheim zu halten. | Die postmortale ärztliche Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB geregelt. | Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in der Strafprozessordnung § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO und der Zivilprozessordnung § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geregelt. | ||||||||||||
Quelle |
1.) Grassberger M, et al.: Klinisch-forensische Medizin. Springer 2013 2.) Dilger M, et al.: Rechtsmedizin interaktiv. 2. Auflage, Schattauer Verlag 2012 DVD 3.) Konrad N, Rasch W: Forensische Psychiatrie. 4. Auflage Kohlhammer Verlag2014 4.) Sack H, Deutsch E, Sauerwein W: Arbeitstagung "Radioonkologie und Recht". Strahlenther Onkol 1998;174:391-396 5.) Laufs A, et al.: Arztrecht. NJW Praxis. 7. Auflage, C H Beck Verlag 2015 6.) Dörfler H, et al.: Medizinische Gutachten. Springer 2015 7.) Berg D, Ulsenheimer K, Bauer H, et al.: Medizin.Recht 2013,Verlag: Kramarz, Susanne ISBN: 3941130110 8.) Becher S, Ludolph E: Grundlagen der ärztlichen Begutachtung. 2. Auflage, Thieme 2016 9.) Medizinrecht Saarland Blog von RA Dr. Wölk 10.) Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Österreich 11.) Zoglauer T: Ethische Konflikte zwischen Leben und Tod. der blaue reiter, Hannover 2017 | ||||||||||||||
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Impressum Zuletzt geändert am 25.03.2016 18:16