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allgemeines
Todesbescheinigung Zur Beurkundung eines Sterbefalls muss der Tote von einem Arzt untersucht werden. Das Ergebnis der Untersuchung wird auf einem Totenschein dokumentiert.
Liquidation Der Arzt kann die GOÄ 100 abrechnen.
nicht natürlichen Tod BestattG LSA, § 6 Abs. 1: unverzügliche Verständigung der Polizei bei Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod. Auf Verlangen muß der Polizei oder Staatsanwaltschaft die Todesbescheinigung ausgehändigt werden. Der Umschlag „An das Standesamt“, der die Blätter 1, 2 und 3 der Todesbescheinigung enthält, bleibt bei Übergabe an die Ermittlungsbehörden unverschlossen.
Quellen 1.) Bernd Brinkmann B, Raem AM:
Leichenschau. Leitlinien zur Qualitätssicherung.
1. Auflage, Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft 2007, ISBN-13: 978-3-935762-97-7

2.) Hammer U, Büttner A:
Leichenschau.
Schattauer 2014

Teil von

Pathologie - Histologie

Impressum                                 Zuletzt geändert am 06.12.2021 21:43