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allgemeines | ||||
Todesbescheinigung | Zur Beurkundung eines Sterbefalls muss der Tote von einem Arzt untersucht werden. | Das Ergebnis der Untersuchung wird auf einem Totenschein dokumentiert. | ||
Liquidation | Der Arzt kann die GOÄ 100 abrechnen. | |||
nicht natürlichen Tod | BestattG LSA, § 6 Abs. 1: unverzügliche Verständigung der Polizei bei Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod. | Auf Verlangen muß der Polizei oder Staatsanwaltschaft die Todesbescheinigung ausgehändigt werden. | Der Umschlag „An das Standesamt“, der die Blätter 1, 2 und 3 der Todesbescheinigung enthält, bleibt bei Übergabe an die Ermittlungsbehörden unverschlossen. | |
Quellen |
1.) Bernd Brinkmann B, Raem AM: Leichenschau. Leitlinien zur Qualitätssicherung. 1. Auflage, Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft 2007, ISBN-13: 978-3-935762-97-7 2.) Hammer U, Büttner A: Leichenschau. Schattauer 2014 | |||
Teil von |
Pathologie - Histologie |
Impressum Zuletzt geändert am 06.12.2021 21:43