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allgemeines Es gibt zahlreiche Gesetze, die bei der Ausübung des ärztlichen Berufes beachtet werden müssen. Neben allgemeinen Gesetzen gibt es Gesetze nur für medizinisch Berufstätige und für Patienten.
Gebiete allgemeine Gesetze
  • BGB
  • StGB
  • ZPO
  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
  • BDSG: Datenschutz
medizinisch Berufstätige für Patienten
  • SGB
  • PatR
  • IfSG
  • KFGR
  • BtMV
  • TFG
sonstige
  • AMVSG
  • MPG
  • HWG
  • BMV-Ä
  • AMG
  • BestattG LSA
  • BestattVO LSA
BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 616: Vorübergehende Verhinderung § 630g: Einsichtnahme in die Patientenakte
StGB Strafgesetzbuch Die postmortale ärztliche Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB geregelt. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in der Strafprozessordnung § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO und der Zivilprozessordnung § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geregelt.
ZPO Zivilprozessordnung
  • § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
  • § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
  • § 42  Ablehnung eines Richters
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz §6 Reisevergütung Tagegelt 24€ bei > 24 h. 12€ unter 24h § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
M 1: 65€
Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere M 1 - in Gebührenrechtsfragen, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, - zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, - zur Verlängerung einer Betreuung.
M 2: 75€
Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten M 2 - in Verfahren nach dem SGB IX
§12 Abs. 1 Z 3: Schreibhonorar: 0,90€/1000 Zeichen
§7 Abs 2 Z 1: Abschriften 0,50€ /Seite . Ab 50 Seiten 0,15€/Seite
Datenschutz BDSG: Bundesdatenschutzgesetz ab 6/18: Datenschutzgrundverordnung der EU
SGB Sozialgesetzbuch SGB V, §92: Krankenhaus-Entlassungsbrief SGB V, §39: Entlassmanagement SGB V, §65c: Klinische Krebsregister
(M)BO-Ä (Muster-)Berufsordnung der Ärzte
BÄO Bundesärzteordnung
ÄApprO ärztlichen Approbationsordnung
PatRG Patientenrechtegesetz
IfSG Infektionsschutzgesetz
KFGR Krebsfrüherkennungs- und Registergesetz vom 3.4.2013
Strahlenschutzgesetze Regeln
  • Gewinnung
  • Erzeugung
  • Lagerung
  • Bearbeitung
  • Beseitigung
von radioaktiven Stoffen.
Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, sonstige Strahlenexposition (Strahlentherapie, AKW, Piloten, Bergleute usw.).
AMG Arzneimittel-Gesetz
ApBetrO Apothekenbetriebsordnung Verordnung über den Betrieb von Apotheken
AMVSG Gesetz zu Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV
GSAV Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
BtMVV Die Verschreibung von BTMs ist in der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung gesetzlich geregelt. Die Verordnung enthält Listen, die ständig angepasst werden:
MPG Medizinproduktegesetz Medizin-Produkte
HWG Heilmittelwerbegesetz. In der BRD dürfen nurzugelassene Präparate beworben werden. Bei Werbungen bestehen Pflichtangaben: u. a. Firma mit Adresse, Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Warnhinweise, ggf. Hinweis "Verschreibungspflichtig"
BioStoffV Biostoffverordnung
RG1 Biostoffe , bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachten, zum Beispiel Bäckerhefe
RG2 Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich, zum Beispiel Borrelien.
RG3 Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen oder die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich, zum Beispiel FSME-Virus.
RG4 Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich, zum Beispiel Ebola Virus.
BMV-Ä Bundesmantelvertrag-Ärzte
TFG Transfusionsgesetz
Abrechnungs - Schlüssel DRG: Abrechnungssystem für stationäre Behandlung. DKG-NT: Abrechnungsschlüssel für Leistungen Dritter. OPS: Klassifizierung von Operationen
EBM: Abrechnungsschlüssel für kassenärztliche Leistungen GOÄ: Abrechnungsschlüssel für privatärztliche Leistungen.
Quellen 1.)  Laufs A, et al.:
Arztrecht.
NJW Praxis.
7. Auflage, C H Beck Verlag 2015

2.) Berg D, Ulsenheimer K, Bauer H, et al.:
Medizin.Recht
2013,Verlag: Kramarz, Susanne
ISBN: 3941130110

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Gerichtsmedizin und Rechtsmedizin

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