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allgemeines Verfügung von Todes wegen private Finanzen, Wirtschaft
Begiffe Erblasser: derjenige, der vererbt.
Testament Verfügung einer Einzelperson oder von Lebenspartnern Erbe: Tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Vermögen des Erblassers ein. Vermächtnis: Vermächtnisnehmer kann vom Erben die Herausgabe von Vermögensteilen verlangen. Hat keine Vertragpflichten, wie der Erbe.
gemeinschaftliches Testament nur Ehepartner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht Lebensgefährten oder nichteheliche Lebensgemeinschaften
Erbvertrag mehrere Personen gemeinsam Notar erforderlich!
Erbschein Ohne notarielles Testament erforderlich Durch einen Erbschein können Erben ihr Erbrecht nachweisen.
handschriftliches Testament muss aber vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein. Kann durch den Erblasser in amtliche Verwahrung gegeben werden. Ein Rechtsanwalt kann nur bei einem handschriftlichen Testament beraten.
notarielles Testament Dient innerhalb weniger Tage als Erbnachweis. Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht amtliche Verwahrung bei Gericht (Urkundenrolle)
In der BRD wird ein Testament von einem Notar in das Zentrale Testamentsregister der BRD eingetragen. Im Todesfalle wird dieses Testament automatisch eröffnet.
Pflichtteil
Erbschaftssteuer Steuerfreibetrag 20 000 €
gesetzliche Erbfolge Gilt ohne Testament gesetzlichen Erben: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Onkel, Tanten Ordnungen: Verwandte der höheren Ordnung schließen solche einer nachstehenden Ordnung vom Erbe aus. Mehrere Erben bilden eine Gemeinschaft.
Nottestament Hat der Erblasser nicht mehr ausreichend Zeit, ein Testament selbst zu schreiben oder einen Notar aufzusuchen, so kann er ein Nottestament machen.
  • Nottestament vor dem Bürgermeister
  •  Nottestament vor drei Zeugen
  •  Nottestament auf See
Das Nottestament wird ungültig, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

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Quellen 1.)


Impressum                           Zuletzt geändert am 24.02.2024 17:39