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allgemeines | ||||||
Grundbuch | Das Grundbuch ist eine staatliche Registrierung aller Grundstücke | Grundstücke erhalten im Grundbuch eine Bezeichnung
nach Band und Blatt. Für jedes Grundstück wird ein Blatt angelegt. |
Das Blatt gliedert sich in :
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Grundbuch - Blatt | Aufschrift | Bestandsverzeichnis:Größe, Nutzungsart, Flur, Flurstück | ||||
Grundbuchordnung, GBO | § 27 | Veränderung "öffentlich beglaubigt". | Nur durch einen Notar. | |||
Abteilungen I: aktueller und früherer Eigentümer, Grund eines Eigentumswechsel | Abteilungen II: sonstige Belastungen | Abteilungen III: Belastung durch Grundpfandrechte | ||||
Hypothek | Bei mehreren Hypotheken entscheidet die Rangfolge über die Auszahlung bei einem Verkauf. | Hochrangige Hypotheken haben günstigere Kredite | Löschung auch nach Abzahlung nicht immer sinnvoll. | Rangstelle Kann für künftige Belastungen erhalten werden. | ||
Katasteramt | Grundstücksverzeichnis mit den Grenzen der Grundstücke. | |||||
Baulastenverzeichnis | Öffentlich-rechtliche Baulasten sind nicht im Grundbuch eingetragen. | Auskunft darüber erhält man aus dem Baulastenverzeichnis. | ||||
Auflassung | Wenn im Grundbuch ein Eigentumsverschaffungsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung) eingetragen ist, kann der Verkäufer das Grundstück nicht an einen anderen Käufer verkaufen. | Der Verkäufer ist aber noch bis zum Abschluss des Kaufverfahrens Eigentümer. | ||||
Vorkaufsrecht | doppelt bedingter Kaufvertrag: 1. Bedingung: Verkauf 2. Bedingung: Ausübung des Vorkaufsrechts |
Ausübung des Vorkaufsrechts:
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Anwendung
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Ein vertragliches Vorkaufsrecht ist meistens im Grundbuch eingetragen. | |||||
Erbbaurecht | EinGrundstückseigentümer verpachtet das Grundstück an den Erbbauberechtigten. | Dieser zahlt den Erbbauzins | Er errichtet eine Immobilie auf dem Grundstück. | Nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit geht Immobilie an den Grundstückseigentümer | Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) | |
Quellen |
1.) Grundbuchamt Sachsen-Anhalt |
Impressum Zuletzt geändert am 01.08.2019 17:39