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| allgemeines | |||||
| Grundbuch | Das Grundbuch ist eine staatliche Registrierung aller Grundstücke | Grundstücke erhalten im Grundbuch eine Bezeichnung nach Band und Blatt. Für jedes Grundstück wird ein Blatt angelegt. |
Das Blatt gliedert sich in :
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| Grundbuch - Blatt | Aufschrift | Bestandsverzeichnis:Größe, Nutzungsart, Flur, Flurstück | |||
| Grundbuchordnung, GBO | § 27 | Veränderung "öffentlich beglaubigt". | Nur durch einen Notar. | ||
| Abteilungen I: aktueller und früherer Eigentümer, Grund eines Eigentumswechsel | Abteilungen II: sonstige Belastungen | Abteilungen III: Belastung durch Grundpfandrechte | |||
| Hypothek | Bei mehreren Hypotheken entscheidet die Rangfolge über die Auszahlung bei einem Verkauf. | Hochrangige Hypotheken haben günstigere Kredite | Löschung auch nach Abzahlung nicht immer sinnvoll. | Rangstelle Kann für künftige Belastungen erhalten werden. | |
| Katasteramt | Grundstücksverzeichnis mit den Grenzen der Grundstücke. | ||||
| Baulastenverzeichnis | Öffentlich-rechtliche Baulasten sind nicht im Grundbuch eingetragen. | Auskunft darüber erhält man aus dem Baulastenverzeichnis. | |||
| Auflassung | Wenn im Grundbuch ein Eigentumsverschaffungsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung) eingetragen ist, kann der Verkäufer das Grundstück nicht an einen anderen Käufer verkaufen. | Der Verkäufer ist aber noch bis zum Abschluss des Kaufverfahrens Eigentümer. | |||
| Vorkaufsrecht | doppelt bedingter Kaufvertrag: 1. Bedingung: Verkauf 2. Bedingung: Ausübung des Vorkaufsrechts |
Ausübung des Vorkaufsrechts:
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Anwendung
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Ein vertragliches Vorkaufsrecht ist meistens im Grundbuch eingetragen. | ||||
| Erbbaurecht | EinGrundstückseigentümer verpachtet das Grundstück an den Erbbauberechtigten. | Dieser zahlt den Erbbauzins | Er errichtet eine Immobilie auf dem Grundstück. | Nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit geht Immobilie an den Grundstückseigentümer | Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) |
Teil von |
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| Quellen |
1.) Grundbuchamt Sachsen-Anhalt | ||||
Impressum Zuletzt geändert am 27.07.2025 17:39