Lions-Emblem
Zins- und Dividenden-Erträge
allgemeines Die nachstehenden Ausführungen betreffen nur Zins- und Dividendenerträge. Andere Anlageformen sollten in der Regel bei den Lions Hilfswerken, Fördervereinen und Clubs nicht vorkommen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sei darauf hingewiesen, dass die folgenden Ausführungen sowohl Lions- als auch Leo-Institutionen betreffen.
Gemeinnützige Lions-lnstitutionen Für gemeinnützige Lions-Institutionen (zum Beispiel Hilfswerk, Förderverein) haben die Änderungen durch die Abgeltungsteuer grundsätzlich keine Auswirkungen, weil ihre Einkünfte aus Vermögensverwaltung steuerbefreit sind und eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erfolgt. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass dem inländischen Kreditinstitut rechtzeitig vor dem Zahlungstermin eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorgelegt wird.
NV-Bescheinigung Durch diese NV-Bescheinigung kann der Steuerabzug auf den Kapitalertrag vermieden werden. Bei Vorlage einer solchen Bescheinigung behält die auszahlende Stelle keine Kapitalertragsteu- er ein bzw. es wird eine Erstattung beantragt.
Im Gegensatz zu Freistellungsaufträgen (siehe unter 2) wirken NV-Bescheinigungen betragsmäßig unbegrenzt.
Die NV-Bescheinigung muss beim Finanzamt beantragt werden. Für juristische Personen gelten die Vordrucke NV 2A und 3A. Die Bescheinigungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und müssen - wenn das Finanzamt sie zurückfordert - zurückgegeben werden.
sonstiges Anstelle einer NV-Bescheinigung ist die Abstandnahme bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer auch möglich, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für den fünften oder einen späteren Veranlagungszeitraum vor dem Veranla- gungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Diese bisher schon praktizierte Regelung gilt auch nach dem 01.01.2009. Wie bisher werden inländische Dividenden durch die Vor- lage eines Freistellungsbescheids nicht vom Steuerabzug befreit. Änderungen ergeben sich jedoch gegebenenfalls bei der Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe. Mit ihren wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieben sind gemeinnützige Lions-Institutionen steuerpflichtig. Sie unter- liegen damit mit ihren Kapitalerträgen der Kapitalertragsteuer, die in Zukunft einheitlich 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) beträgt. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird die einbehaltene Steuer als Vorauszahlung angerechnet.
nicht gemeinnützig Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften (zum Beispiel Lions Clubs) können einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Steht diesen der Freibetrag nach § 24 KStG zu und übersteigt deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 Euro nicht, haben sie auch Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung. Das gilt auch für nicht rechtsfähige Vereine.
nicht rechtsfähig nicht rechtsfähige Vereine liegen vor, wenn die Personengruppe
  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt
  • einen Gesamtnamen führt
  • unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden
  • einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Kreditinstitut anhand der Satzung prüfen. Durch Vorlage eines Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG kann bei bestimmten Kapitalerträgen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags ein Kapitalertragsteuerabzug vermieden werden. Der Freistellungsauftrag muss der auszahlenden Stelle (in der Regel Kreditinstitut bzw. Versicherungsgesellschaft) vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen Freistellungsaufträge auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken erteilt werden. Gehören die Kapitaleinnahmen zu einer anderen Einkunftsart (beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb), darf hierfür kein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Hans-Ulrich Dietz, Beauftragter für Steuerfragen 111 -BN

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