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allgemeines | Die Feststellung des Hirntodes ist die Voraussetzung für eine Entnahme von Spenderorganen für die Transplantation. | |||
Gesetz | Die Voraussetzungen und das Prozedere zur Feststellung des Hirntodes sind in Deutschland durch die im Jahr 1998 veröffentlichte Richtlinie der Bundesärztekammer verbindlich geregelt (1). 5. Fortschreibung 2022 (3) | |||
Kriterien |
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Untersucher | zwei unabhängige Untersucher | klinische Untersuchung: Feststellung der ausgefallenen Hirnfunktionen | ||
Klinische Symptome | tiefes Koma | Ausfall der Hirnstammreflexe
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Ausfall der Spontanatmung | |
Irreversibilität | apparative Zusatzuntersuchung oder | zeitversetzter zweiter klinischer Untersuchungsgang (nach 12, 24 oder 72 Stunden) | ||
apparative Zusatzuntersuchung | zerebralen Zirkulationsstillstand: Angiographie, KM-CT | Ausfalls der elektrischen Großhirnaktivität: Null-Linien-EEG | Bei bestimmten Patientengruppen sind apparative Zusatzuntersuchungen verpflichtend: z.B. primär-infratentorielle Läsionen | |
Quellen |
1.) Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer: Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes. Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG) Deutsches Ärzteblatt 1998;95:1861-1868 2.) Moskopp D: Hirntod. Thieme 2015 3.) Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG, Fünfte Fortschreibung | |||
Teil von |
Pathologie - Histologie |
Impressum Zuletzt geändert am 06.12.2021 16:05