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allgemeines Die Feststellung des Hirntodes ist die Voraussetzung für eine Entnahme von Spenderorganen für die Transplantation.
Gesetz Die Voraussetzungen und das Prozedere zur Feststellung des Hirntodes sind in Deutschland durch die im Jahr 1998 veröffentlichte Richtlinie der Bundesärztekammer verbindlich geregelt (1).  5. Fortschreibung 2022 (3)
Kriterien
  • klinische Untersuchung
  • Koma
  • Ausfall der Hirnstammreflexe
  • Ausfall der Spontanatmung
  • Irreversibilität
  • zerebralen Zirkulationsstillstand
  • Null-Linien-EEG
Untersucher zwei unabhängige Untersucher klinische Untersuchung: Feststellung der ausgefallenen Hirnfunktionen
Klinische Symptome tiefes Koma Ausfall der Hirnstammreflexe
  • Pupillen mittelweit bis weit
  • Ausfall von Lichtreaktion
  • kein Kornealreflex
  • kein Hustenreflex
  • kein Oculocephalreflex
  • kein Trigeminus-Schmerz
Ausfall der Spontanatmung
Irreversibilität apparative Zusatzuntersuchung oder zeitversetzter zweiter klinischer Untersuchungsgang (nach 12, 24 oder 72 Stunden)
apparative Zusatzuntersuchung zerebralen Zirkulationsstillstand: Angiographie, KM-CT Ausfalls der elektrischen Großhirnaktivität: Null-Linien-EEG Bei bestimmten Patientengruppen sind apparative Zusatzuntersuchungen verpflichtend: z.B. primär-infratentorielle Läsionen
Quellen 1.) Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer:
Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes. Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG)
Deutsches Ärzteblatt 1998;95:1861-1868

2.) Moskopp D:
Hirntod.
Thieme 2015

3.) Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und
die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG, Fünfte Fortschreibung

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Pathologie - Histologie

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