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Verantwortliche im Strahlenschutz

allgemeines
Strahlenschutz- Verantwortlicher
  • kaufmännischer Leiter (Besitzer, Geschäftführer, Aufsichtsratsvorsitzender, Kanzler)
  • Beantragt Genehmigung oder erstattet Anzeige
  • §§ 69, (70, 211) StrlSchG
  • §§ 43, 44 StrlSchV
Aufgaben § 72 StrlSchG
  • schriftliche Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten: §§  211 StrlSchG
  • schriftliche Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs der Strahlenschutzbeauftragten
  • Mitteilung über Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten an die zuständige Behörde
  • Anzeige von Änderungen des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs von Strahlenschutzbeauftragten an die zuständige Behörde
  • Unterrichtung des Strahlenschutzbeauftragten über Anordnungen der Behörde
  • Zusammenarbeit mit dem Betriebs-/Personalrat und der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze und Grundpflichten
  • Einhaltung der Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
Strahlenschutz - Bevollmächtigter Der Strahlenschutz - Verantwortliche kann einen Bevollmächtigten ernennen, der seine Aufgaben wahrnimmt. Das ist sinnvoll in großen Organisationen, Konzernen, Universitätskliniken usw.
Strahlenschutz - Beauftragter
  • Voraussetzung: Fachkunde im Strahlenschutz § 74 StrlSchG
  • Anzahl: Jede Abteilung, jeder Umgangsort, Urlaubsvertretung
  • Therapie: zusätzlich Medizinphysik-Experte als Strahlenschutzbeauftragter
  • § 70 StrlSchG
  • Pflichten nach § 43 StrlSchV
Medizinphysik - Experte
Fachkunde Beim Umgang mit ionisierender Strahlung ist eine Fachkunde gesetzlich vorgeschrieben.
ermächtigter Arzt im Strahlenschutz ermächtigter Arzt Darf Strahlenschutzuntersuchungen beruflich exponierter Personen durchführen.

Teil von

Strahlenschutz Radioonkologie Onkologie
Quellen 1.) Fiebich M, et al.:
RöV & Co: Medizinischer Strahlenschutz - Vorschriften, Formeln, Glossar.
2. Auflage, TÜV Media 2012

Impressum                         Zuletzt geändert am 03.12.2023 11:41