zurück
Home |
Verantwortliche im Strahlenschutz |
allgemeines |
|
Strahlenschutz- Verantwortlicher |
- kaufmännischer Leiter (Besitzer, Geschäftführer, Aufsichtsratsvorsitzender, Kanzler)
- Beantragt Genehmigung oder erstattet Anzeige
- §§ 69, (70, 211) StrlSchG
- §§ 43, 44 StrlSchV
|
Aufgaben § 72 StrlSchG
- schriftliche Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten: §§ 211 StrlSchG
- schriftliche Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs der Strahlenschutzbeauftragten
- Mitteilung über Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten an die zuständige Behörde
- Anzeige von Änderungen des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs von Strahlenschutzbeauftragten an die zuständige Behörde
- Unterrichtung des Strahlenschutzbeauftragten über Anordnungen der Behörde
- Zusammenarbeit mit dem Betriebs-/Personalrat und der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze und Grundpflichten
- Einhaltung der Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
|
Strahlenschutz - Bevollmächtigter |
Der Strahlenschutz - Verantwortliche kann einen Bevollmächtigten ernennen, der seine Aufgaben wahrnimmt. Das ist sinnvoll in großen Organisationen, Konzernen, Universitätskliniken usw. |
Strahlenschutz - Beauftragter |
- Voraussetzung: Fachkunde im Strahlenschutz § 74 StrlSchG
- Anzahl: Jede Abteilung, jeder Umgangsort, Urlaubsvertretung
- Therapie: zusätzlich Medizinphysik-Experte als Strahlenschutzbeauftragter
- § 70 StrlSchG
- Pflichten nach § 43 StrlSchV
|
Medizinphysik - Experte |
|
Fachkunde | Beim Umgang mit ionisierender Strahlung ist eine Fachkunde gesetzlich vorgeschrieben. |
ermächtigter Arzt |
im Strahlenschutz ermächtigter Arzt |
Darf Strahlenschutzuntersuchungen beruflich exponierter Personen durchführen. |
Teil von |
Strahlenschutz |
Radioonkologie |
Onkologie |
Quellen |
1.) Fiebich M, et al.:
RöV & Co: Medizinischer Strahlenschutz - Vorschriften, Formeln, Glossar.
2. Auflage, TÜV Media 2012
|
|